Allgemeine
Geschäftsbedingungen
1. Kooperationsvertrag, Vertragszweck und Auftragserteilung
Der Vertrag zwischen dem Auftraggeber und der Vater & Söhne GmbH (Auftragnehmer) kommt mit der Unterzeichnung der Kooperationsvereinbarung zustande. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Zusammenarbeit mit dem Auftragnehmer, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich abweichende Regelungen vereinbart wurden. Es finden die jeweils geltenden AGBs Anwendung.
2. Unwirksamkeit und Schriftform
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Der Auftragnehmer kann die AGB einseitig anpassen. Auf die Einrede der mündlichen Vertragsänderung wird ausdrücklich verzichtet.
3. Eigentumsvorbehalt und Nutzungsrecht
Alle Bilder und Texte auf der Webseite, Printmedien, Offerten, sämtliche Event-Konzeptionen, Inhalte und Offerten etc. unterstehen dem Immaterialgüterrecht und sind Eigentum des Auftragnehmers. Auch wenn Event-Konzeptionen, Ideen, Inhalt von Programmen und Offerten an den Auftraggeber mit der Offerte weitergegeben werden, bleiben solche im Eigentum des Auftragnehmers, ohne dass die Nutzungsrechte ausserhalb des Vertrags übergehen. Der Auftraggeber bezieht lediglich die Dienstleistung, er erwirbt nicht die Nutzungsidee oder das Immaterialgüterrecht. Das offerierte Programm bzw. Konzept oder Angebot bleibt bis zur Unterzeichnung der Kooperations-vereinbarung Eigentum des Auftragnehmers und darf in seiner Art nur durch den Auftragnehmer selbst ausgeführt werden.
4. Aufklärungs- und Informationspflicht
Der Auftraggeber ist verpflichtet bei Absagen oder Leistungsänderungen den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren. Bei Erkenntnissen von Mängeln oder Falschausführungen durch den Arbeitnehmer ist dieser durch den Auftraggeber ebenso unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
5. Preise und -vereinbarungen
Die Preise richten sich nach den Tarifen gemäss Offerte. Diese Preise sind Nettobeträge exkl. MwSt. Preisänderungen in Offerten und Angeboten sind vorbehalten. Alle Kosten und Gebühren von dritten Leistungsträgern (Hotels, Restaurants, Transportunternehmen usw.) werden dem Auftraggeber voll als Aufwand weiter verrechnet, ebenfalls allfällige von der Offerte abweichende vom dritten Leistungsträger in Rechnung gestellte Mehrkosten. Jeder Mehraufwand und allfällige Sonderwünsche müssen ebenfalls vollumfänglich vom Auftraggeber bezahlt werden. Dritte Leistungsträger, welche vom Auftragnehmer vermittelt oder engagiert wurden, werden dem Kunden ausschliesslich durch den Auftragnehmer in Rechnung gestellt. Die Verrechnung und Bezahlung erfolgt in Schweizer Franken (CHF). Nach Abschluss des Kooperationsvertrages sind mindestens 50% des Gesamtbetrages innerhalb von 10 Tagen zur Zahlung fällig. Nach Abschluss des Projektes ist der Restbetrag innerhalb von 10 Tagen zur Zahlung fällig.
6. Annullierungen und Stornierungen
Wird ein Projekt vom Auftraggeber abgesagt, dann sind auf jeden Fall die bereits aufgelaufenen Kosten und schon getätigte Auslagen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber zu tragen. Zudem werden dem Auftraggeber auf jeden Fall 50% aller Gagen und Honorare für die Veranstaltungstage verrechnet. Das gilt auch für Forderungen gegenüber des Auftragnehmers für Umbuchungen und Annullierungen von Leistungen z.B. Transport, Flüge, Bewirtung, Hotelzimmer, Partnerfirmen, Technik, Unterhaltung etc. Die entsprechenden aufgelaufenen Kosten oder Forderungen dritter Leistungsträger werden dem Auftraggeber zu 100% in Rechnung gestellt, auch wenn die Rechnungsstellung erst nach eigener Schlussabrechnung erfolgt. Punkt 6 kommt auch zur Anwendung bei bei Absagen von Anlässen und Projekten, ausgelöst durch Epidemien und Pandemien und die dadurch in Kraft tretenden Massnahmen.
7. Ton-, Video- und Filmaufnahmen
Ton-, Video- und Filmaufnahmen von der Veranstaltung oder Teilen der Veranstaltung sind nur mit schriftlicher Bewilligung des Auftragnehmers erlaubt.
8. Leistungsänderungen, Beanstandungen, Schadenersatzforderungen und Abbruch während der Veranstaltung
Der Auftraggeber hat die Folgen von unverschuldeter Unmöglichkeit und Zufall vollumfänglich selbst zu tragen. Der Auftragnehmer behält sich ausdrücklich das Recht vor, Leistungsänderungen, Preis- und Programmänderungen vorzunehmen, sofern dies aus zwingenden Gründen (Wetter, Unfall, Naturkatastrophen, Streik, Überbuchung, saisonale Preiserhöhungen, aus Sicherheitsrisiken, behördliche Massnahmen etc.) notwendig ist. Mehrkosten auf Grund der Leistungsänderungen, welche der Auftraggeber veranlasst, gehen zu seinen Lasten. Bricht ein Auftraggeber die Veranstaltung vorzeitig ab, hat er keinen Anspruch auf Rückerstattung. Punkt 8 kommt auch zur Anwendung bei Corona-bedingten Absagen von Anlässen und Projekten.
9. Versicherung
Die Versicherung ist Sache des Auftraggebers und seiner Teilnehmer. Der Teilnehmer bzw. Auftraggeber ist durch den Auftragnehmer nicht versichert. Der Auftraggeber bzw. dessen Teilnehmer muss/müssen selbständig eine ausreichende Kranken- und Unfallversicherung (einschließlich Sportunfälle) abgeschlossen haben. Für medizinische Versorgung oder Unfall-, Todes- oder Krankheitsfall ist der Teilnehmer bzw. Auftraggeber verantwortlich und übernimmt die Kosten. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Teilnehmer entsprechend versichert sind.
10. Haftung
Die Haftung wird im gesetzlich zulässigen Ausmass im grösstmöglichen Umfange wegbedungen, insbesondere für einfache Fahrlässigkeit sowie umfassend für dritte Leistungsträger des Auftragnehmers. Die vom Auftragnehmer präsentierte Auswahl der dritten Leistungsträger wählt der Auftraggeber selbst aus, wobei der Auftragnehmer keine Haftung für die Erbringung oder Nichterbringung von Leistungen durch dritte Leistungsträger übernimmt. Der Auftragnehmer agiert als Vermittler von Dienstleistungen, Einkäufer von Angeboten und Produkten und ist somit aus der Veranstalterhaftung ausgeschlossen und übernimmt keine Haftung im Schadenfall. Der Auftragnehmer übernimmt auch keine Obhutspflicht für Fahrzeuge, Gepäck, Wertsachen, etc. Im Schadenfall oder bei Programmfehlern liegt die Haftung vollumfänglich auf dem verantwortlichen Veranstalter der Aktivität. Der Auftraggeber ist für das Verhalten der Teilnehmer vollumfänglich haftbar.
11. Beendigung von der Kooperationsvereinbarung
Die Kooperationsvereinbarung gilt als befristeter Vertrag und kann nicht ausserordentlich aufgelöst werden. Der Auftragnehmer hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, sofern der Auftraggeber gegen den Kooperationsvertrag bzw. gegen diese AGB verstösst, unter Kostenfolgen gemäss Ziff. 5 dieser AGB zulasten des Auftraggebers.
12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber unterstehen dem schweizerischen Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist unter Vorbehalt zwingender Bestimmungen des Gerichtsstandgesetzes 6300 Zug/Schweiz. Es sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
Zug, September 2022
Vater & Söhne GmbH
Zugerstrasse 76A
CH-6340 Baar-Zug
Geschäftsführer: Walter Willimann & Remo Hegglin
w.willimann@vaterundsoehne.ch
+41 79 405 68 58
MwSt-Nr. CHE-477.328.331